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Allgemeine Geschäftsbedingungen

[1.] Geltungsbereich
[1.1.] Diese Geschäftsbedingungen gelten zwischen den Vertragsteilen des Reparaturauftrages; sie gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte, selbst wenn im Einzelfall, insbesondere bei künftigen Ergänzungs- oder Folgeaufträgen darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wird.
[1.2.] Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Änderungen- bzw. Ergänzungen dieser AGB bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung des Auftragnehmers.
[1.3.] Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden auch dann nicht anerkannt, wenn diesen bei Eingang vom Auftragnehmer nicht ausdrücklich widersprochen werden.

[2.] Verbindlichkeit von Angeboten
Angebote des Auftragnehmers, denen nicht ein verbindlicher Kostenvoranschlag zugrunde liegt, sind unverbindlich.

[3.] Kostenvoranschläge
[3.1.] Kostenvoranschläge sind entgeltlich.
[3.2.] Ein Kostenvoranschlag beinhaltet einen nach kaufmännischen und technischen Gesichtspunkten vorgenommene Detaillierung und Aufschlüsselung der Einzelposten Material, Arbeit, etc.
[3.3.] Der Zeitaufwand des Auftragnehmers bzw. seiner Mitarbeiter für die Erstellung eines Kostenvoranschlages, einschließlich der erforderlichen Leistungen wie Fahrten, Reisen und Montagearbeiten und Ähnliches wird nach dem Werkstätten-Stundensatz verrechnet. Dieses Entgelt wird vom Auftragnehmer bei einer nachfolgenden Auftragserteilung über den im Kostenvoranschlag beschriebenen Auftrag, durch den Auftraggeber in Abzug gebracht. Erfolgt eine Teilbeauftragung wird jener Teil des Entgeltes gutgeschrieben, der dem Anteil des tatsächlich erteilten Auftrages im Verhältnis zum Umfang des ursprünglichen Kostenvoranschlages entspricht.
[3.4.] Kostenvoranschläge werden ohne Gewähr erstellt. Verbraucher werden vor Stellung des Kostenvoranschlages auf die Kostenpflicht hingewiesen.

[4.] Preise
[4.1.] Preise, Stundensätze und Gebühren sind in den jeweiligen Geschäftsräumlichkeiten ausgezeichnet, sofern sie sich nicht aus einem verbindlichen Kostenvoranschlag ergeben.
[4.2.] Die angegebenen Preise verstehen sich jeweils inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer.

[5.] Zahlungen
[5.1.] Die Zahlung des Werklohnes für erbrachte Instandsetzungsarbeiten und des Kaufpreises für verkaufte Waren hat bar, Zug um Zug gegen die Übergabe zu erfolgen. Soweit vom Auftragnehmer im Einzelfall Zahlung durch Wechsel, Scheck, etc. akzeptiert wird, erfolgt dies zahlungshalber und es gehen anfallende Spesen zu Lasten des Auftraggebers.
[5.2.] Die Aufrechnung von Forderungen des Auftraggebers gegen die Forderungen des Auftragnehmers steht dem Auftraggeber nur insoweit zu, als der Auftragnehmer zahlungsunfähig ist oder die Gegenforderung, die im rechtlichen Zusammenhang mit der Zahlungsverbindlichkeit des Auftraggebers stehen, gerichtlich festgestellt oder vom Auftragnehmer anerkannt worden ist.
[5.3.] Im Falle des Zahlungsverzuges des Auftraggebers stehen dem Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber gemäß § 456 UGB Verzugszinsen in Höhe von 9,2% über den Basiszinsatz zu; gegenüber Verbrauchern Verzugszinsen in Höhe von 4%. Die Geltendmachung eines weiteren, d.h. dem Auftragnehmer darüberhinausgehend entstehenden Schadens gegenüber Unternehmen bleibt ausdrücklich vorbehalten.
[5.4.] Im Falle des Zahlungsverzuges des Auftraggebers ist der Auftragnehmer berechtigt sämtliche auch aus anderen laufenden Geschäftsbeziehungen bestehenden Forderungen fällig zu stellen; gegenüber Verbrauchern gilt diese Regelung nur für den Fall, dass eine rückständige Leistung zumindest seit 6 Wochen fällig ist und die Zahlung unter Androhung der oben genannten Folge unter Setzung einer Nachfrist von zumindest 2 Wochen erfolglos gemahnt wurde.
[5.5.] Bei Überschreitung der Zahlungsfrist verfallen gewährte Vergütungen (Rabatte, Abschläge und andere); die Rechnung erhöht sich entsprechend.
[5.6.] Der Auftraggeber ist verpflichtet, bei verschuldetem Zahlungsverzug, für die Einbringlichmachung der Forderung des Auftragnehmers notwendige und zweckentsprechende Mahnungen, Mahnspesen zu bezahlen, soweit die Höhe in einem angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung steht.
[5.7.] Der Auftraggeber ist trotz einer allfälligen Direktverrechnungszusage einer Versicherung des Auftraggebers verpflichtet, die Forderung bei Fälligkeit zu bezahlen; eine allfällige nachträgliche Zahlung durch den Versicherer des Auftraggebers wird refundiert.

[6.] Abstellung von Fahrzeugen
[6.1.] Wird ein Fahrzeug vom Auftraggeber nicht zum vereinbarten Abholungstermin oder nach Verständigung von der Fertigstellung an diesem Werktag abgeholt, ist der Auftragnehmer berechtigt, ab dem, dem Abholungstermin bzw. der Verständigung von der Fertigstellung folgenden Tag, für das Abstellen des Fahrzeuges eine Standgebühr laut Aushang pro angefangenen Kalendertag zu verrechnen.
[6.2.] Ebenso kann der Auftragnehmer das abholbereite Fahrzeug mangels Abholung am vereinbarten Abholungstermin auf Kosten des Auftraggebers einem Drittverwahrer übergeben.

[7.] Tauschaggregate
Die Berechnung von Tauschpreisen erfolgt unter der Annahme, dass die vom Auftraggeber beigestellten Aggregate keine ungewöhnlichen Schäden aufweisen und noch aufbereitungsfähig sind. Diese Eigenschaft wird Vertragsinhalt. Die beigestellten Tauschteile gehen in das Eigentum des Auftragnehmers über.

[8.] Ladegutsicherung
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die im Fahrzeug beigestellten Kompletträder/Reifen gemäß den Bestimmungen § 101 KFG und § 61 StVO (Ladegutsicherung) zu verwahren bzw. zu sichern.

[9.] Altteile
[9.1.] Ersetzte Altteile – ausgenommen Tauschteile – sind vom Auftragnehmer bis zum vereinbarten Fertigstellungstermin, jedenfalls bis zur fertigen Instandsetzung des Fahrzeuges aufzubewahren. Der Auftraggeber kann deren Herausgabe bis zum vereinbarten Fertigstellungstermin bzw. mangels eines solchen bis Verständigung von der Fertigstellung verlangen. Ohne ausdrückliche anderslautende Mitteilung des Auftraggebers, welche spätestens bis zu diesem Zeitpunkt zu erfolgen hat, ist der Auftragnehmer berechtigt, diese Altteile zu entsorgen.
[9.2.] Allfällige Entsorgungskosten gehen zulasten des Auftraggebers.

[10.] Probefahrten
[10.1.] Der Instandsetzungsauftrag umfasst die Ermächtigung, mit Kraftfahrzeugen und Aggregaten notwendige ode rzweckmäßige Probeläufe sowie Probe- und Überstellungsfahrten durchzuführen.
[10.2.] Der Auftraggeber trägt die Kosten für den für die Probefahrt erforderlichen Treibstoff bzw. die erforderliche Energie.

[11.] Mitwirkungspflichten des Kunden
Der Auftraggeber hat allenfalls erforderliche Bewilligungen Dritter, wie insbesondere von Behörden sowie allenfalls notwendige Mitteilungen an Dritte auf seine Kosten zu veranlassen.

[12.] Eigentumsvorbehalt
Alle gelieferten und montierten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers.

[13.] Recht zur Zurückbehaltung des Reparaturgegenstandes
[13.1.] Dem Auftragnehmer steht wegen all seiner Forderungen aus dem gegenständlichen Auftrag, insbesondere auch auf Ersatz nötiger und nützlicher Aufwendungen sowie vom Auftraggeber verschuldeten Schadens, ein Zurückbehaltungsrecht an dem betroffenen Reparaturgegenstand des Auftraggebers zu.
[13.2.] Forderungen des Auftraggebers auf Ausfolgung an ihn oder Dritte einschließlich Weisungen, über den Reparaturgegenstand in bestimmter Weise zu verfügen, kann der Auftragnehmer bis vollständiger Bezahlung des Entgeltes und allfälliger Ersatzansprüche das Zurückbehaltungsrecht an der Sache sowie die Zug-um-Zug Einrede gem. [5.1.] entgegenhalten.

[14.] Behelfsreparaturen
[14.1.] Bei behelfsmäßigen Instandsetzungen, die nur über ausdrücklichen Auftrag durchgeführt werden, ist lediglich mit einer den Umständen entsprechenden, sehr beschränkten Haltbarkeit zu rechnen.
[14.2.] Der Auftraggeber ist bei behelfsmäßiger Instandsetzung verpflichtet, umgehend eine fachgerechte Reparatur zu veranlassen.

[15.] Gewährleistung und Leistungsbeschreibung
[15.1.] Zur Ausführung der Leistungen im Rahmen der Gewährleistung hat der Auftraggeber, sofern dies tunlich ist, den Reparaturgegenstand dem Auftragnehmer in dessen Betrieb zu überstellen. Unternehmerische Auftraggeber tragen die Gefahr der Übersendung, gegenüber Verbrauchern trägt diese der Auftragnehmer. Ist eine Überstellung untunlich, besonders weil die Sache sperrig oder gewichtig ist, ist der Auftragnehmer ermächtigt, die Überstellung auf seine Kosten und Gefahr bzw. die Durchführung der Arbeiten im Rahmen der Gewährleistung bei einem anderen KFZ- Betrieb zu veranlassen.
[15.2.] Bestehende und über die Gewährleistung hinausgehende Garantien werden durch die vorstehenden Bestimmungen nicht beeinträchtigt.

[16.] Schadenersatz
[16.1.] Der Auftragnehmer haftet für alle von ihm aus Anlass der Ausführung der Instandsetzungsarbeiten verschuldeten Schäden, soweit diese an einer Person oder am Reparaturgegenstand selbst eingetreten sind.
[16.2.] Für alle sonstigen Schäden einschließlich der Folgeschäden oder Schäden aus Vertragsverletzung haftet der Auftragnehmer nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
[16.3.] Diese Beschränkung der Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit gilt auch bei Verlust des vom Auftraggeber übernommenen Reparaturgegenstandes.
[16.4.] Befinden sich Gegenstände im Fahrzeug, die nicht zum Betrieb des Fahrzeuges bestimmt sind, trifft den Auftraggeber die Obliegenheit, auf diese gesondert hinzuweisen.
[16.5.] Aus der Produkthaftung zustehende Ansprüche bleiben unberührt.

[17.] Fertigstellungstermine
Die vom Auftragnehmer genannten Fertigstellungstermine sind mangels abweichender Vereinbarung unverbindlich. Fristen und Termine verschieben sich insbesondere bei höherer Gewalt, Streik, einem nicht vorhersehbaren und vom Auftragnehmer nicht verschuldeten Verzug von Zulieferern oder sonstigen vergleichbaren Ereignissen, die nicht im Einflussbereich des Auftragnehmers liegen, um jenen Zeitraum, während dessen das entsprechende Ereignis andauert.

[18.] Widerrufsmöglichkeit für Auswärtsgeschäfte für den Fall, dass der Auftragnehmer Verbraucher ist
Bei einer Beauftragung außerhalb von Geschäftsräumen des Auftragnehmers kommt dem Auftraggeber das Recht zu, binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Der Auftraggeber verlangt ausdrücklich, dass der Auftragnehmer mit den Arbeiten vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnen soll. Der Auftraggeber nimmt die Information über das Widerrufsrecht zur Kenntnis. Sollte er dennoch nach Beginn der Arbeiten durch den Auftragnehmer vom Vertrag zurücktreten – aus welchen Gründen auch immer – hat der Auftraggeber für alle bis zum Zeitpunkt des Zuganges der Vertragsrücktrittserklärung beim Auftragnehmer ein anteiliges Entgelt an den Auftragnehmer zu bezahlen, das die bis dahin geleisteten Arbeiten des Auftragnehmers abdeckt.

[19.] Erfüllungsort
Erfüllungsort ist der Sitz des Auftragnehmers.